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Satzung der "Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur Bayern"

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Landesgemeinschaft Soziokultur Bayern".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der vvvvEintragung führt er den Zusatz "e.V."

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des vvvvAbschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Der Verein ist vvvvselbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins vvvvdürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine vvvvZuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, vvvvdie dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vvvvbegünstigt werden.


(2) Zweck des Vereins ist insbesondere

vvvv- die Förderung von Bildung und Erziehung
vvvv- die Förderung von Kunst und Kultur
vvvv- die Förderung der Jugendpflege und der Altenhilfe
vvvv- die Förderung des Natur- und Umweltschutzes
vvvv- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des vvvvvvVölkerverständigungsgedankens
vvvv- die Förderung von Körperschaften, Initiativen usw., die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke vvvvvvi.S. der §§ 52 ff AO bzw. als besonders förderungswürdige Zwecke i.S. des § 10 b Abs. 1 EstG vvvvv verfolgen.


(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

vvvv- die Durchführung von Veranstaltungen, Aktionen, Seminaren, Tagungen etc. sowie die vvvvvvKooperation der Mitglieder bei der Durchführung von Veranstaltungen etc.,
vvvv- die Förderung von Körperschaften und Initiativen im sozio-kulturellen Bereich, die gemeinnützige vvvvvvZwecke verfolgen,
vvvv- die Förderung von Erfahrungsaustausch und Fortbildung in allen Bereichen der sozio-kulturellen vvvvvvArbeit,
vvvv
- Maßnahmen, die der Förderung der sozio-kulturellen Ziele dienen und die auf eine vvvvvvAnerkennung der "Soziokultur" in der Öffentlichkeit und der Kulturpolitik zielen.


§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:
vvvv1. Juristische Personen des Privatrechts, insbesondere rechtsfähige Vereine
vvvv2. Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts,
vvvv3. Natürliche Personen.
vvvvvvvNatürliche Personen können mit besonderer Zustimmung des Vorstands Mitglied werden, vvvvvvvdamit über sie auch Gruppen und Initiativen im Verein mitarbeiten können, die (noch) nicht vvvvvvvunter 1. oder 2. fallen. Beschränkungen oder Anweisungen der Gruppe/Initiative an das vvvvvvvVereinsmitglied wirken aber nur im Innenverhältnis und haben keinen Einfluss auf das vvvvvvvMitgliedschaftsverhältnis. Jede Gruppe/Initiative , die nicht unter 1. oder 2. fällt, kann sich nur vvvvvvvüber eine natürliche Person vertreten lassen.

(2) Mitglieder müssen ihren Sitz/Wohnort im Bundesland Bayern haben und bereit sein, die Ziele vvvvdes Vereins zu unterstützen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann für die Aufnahme besondere Aufnahmekriterien festlegen.

(4) Die Mitgliedschaft wird erworben auf schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der Vorstand vvvvvorbehaltlich der entgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

1. vbei Mitgliedern, die juristische Personen sind, mit deren Liquidation oder Auflösung,
2. vbei Mitgliedern, die natürliche Personen sind, mit dem Tod,
3. vdurch Austritt zum Ende des Kalenderjahres, wenn eine schriftliche Austrittserklärung vvvvspätestens bis zum 30. November des jeweiligen Jahres bei der Geschäftsstelle eingegangen ist,
4. vdurch Streichung von der Mitgliederliste zum Ende eines Kalenderjahres, wenn das Mitglied mit vvvvder Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
5. vdurch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Ausschluß erfolgt auf Antrag vvvvdurch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die vvvvAufnahmekriterien verstößt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Vereinsmitglied eine vvvvvon ihm betriebene soziokulturelle Einrichtung freiwillig aufgibt oder wenn bei Mitgliedern, die vvvvnatürliche Personen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 sind, die Mitarbeit in der von ihnen repräsentierten vvvvGruppe bzw. Initiative wegfällt oder diese Gruppe bzw. Initiative ihre Arbeit einstellt.


§ 5 - Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedbeitrag erhoben. Die Mitgliederversammlung vvvvbestimmt die Höhe des Beitrags mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstands.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme anteilig für die restlichen vvvvvollen Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. Der jeweils fällige Jahresbetrag ist bis vvvvspätestens 30. Juni des Geschäftsjahres zu entrichten.

(3) Mitgliedsbeiträge dürfen nur im Sinn von § 2 der Satzung verwendet werden.


§ 6 Organe

vvvvOrgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder können sich in den Mitgliederversammlungen durch Delegierte vertreten lassen.

(2) Das Stimmrecht der Mitglieder ist qualifiziert und wird wie folgt festgelegt: Juristische Personen, vvvvdie ein soziokulturelles Zentrum betreiben, und Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, die eine Gruppe vvvvvertreten, die ein sozio-kulturelles Zentrum betreibt, haben zwei Stimmen. Das Vorliegen dieser vvvvVoraussetzung wird durch den Vorstand vorbehaltlich der entgültigen Entscheidung der vvvvMitgliederversammlung festgestellt. Alle anderen Mitglieder haben eine Stimme.

(3) Die auf ein Mitglied entfallenden Stimmen können nur einheitlich ausgeübt werden. Ein vvvvDelegierter kann jeweils nur ein Mitglied vertreten.

(4) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind mit einer Frist von vvvvzwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist im Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn vvvves das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung vvvvverlangt. Dabei kann die Ladungsfrist vom Vorstand auf sieben Tage verkürzt werden.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom vvvvVersammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.


§ 8 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge. vvvvÜber folgende Gegenstände beschließt nur die Mitgliederversammlung:
vvvv1. Satzung und Satzungsänderung,
vvvv2. Geschäftsordnung und Änderung der Geschäftsordnung,
vvvv3. Haushaltsplan,
vvvv4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
vvvv5. Ausschluss von Mitgliedern,
vvvv6. Auflösung des Vereins.

(2) Einmal jährlich findet die Jahreshauptversammlung statt. Sie beschließt insbesondere über:
vvvv1. die Entlastung des Vorstands nach Vorlage der Berichte,
vvvv2. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer (zweijährlich).

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Ergibt vvvvsich keine Beschlussfähigkeit, so kann eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, vvvvdie unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf vvvvhinzuweisen.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, fällt die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse vvvvmit einfacher Mehrheit.

(5) Die Mitgliederversammlung kann gegen Beschlüsse des Vorstandes ein Veto einlegen. In diesem vvvvFall darf der Beschluss nicht vollzogen werden; die Angelegenheit ist der nächsten vvvvMitgliederversammlung erneut vorzulegen. In beiden Fällen ist die Anwesenheit von 50% der vvvvMitglieder oder eine Abstimmungsmehrheit von 2/3 erforderlich.


§ 9 - Der Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit fünf Vorstandmitglieder, die nicht vvvvMitglieder des Vereins sein müssen. Im Anschluss wählt die Mitgliederversammlung aus diesem vvvvKreis zwei gleichberechtigte Vorsitzende.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die zwei Vorsitzenden, jeweils mit vvvvAlleinvertretungsbefugnis, vertreten. Die Aufnahme von Krediten darf der Vorstand nur in einem vvvvvon der Mitgliederversammlung vorgegebenen Rahmen vornehmen.

(3) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen, vvvvder/die bevollmächtigt werden kann, den Verein nach § 30 BGB zu vertreten.

(4) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf einer Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand vvvvbis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt.


§ 10 - Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
vvvv1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
vvvv2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
vvvv3. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Mittel und des Vermögens des Vereins.
vvvv4. Erstellung eines Haushaltsplanes jeweils für das kommende Geschäftsjahr.
vvvv5. Vorläufige Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.
vvvv6. Einstellung von festangestelltem Personal im Rahmen des Haushaltplanes.
vvvv7. Abschluss von Verträgen.

§ 11- Kassenprüfung

vvvvIn der Jahreshauptversammlung werden für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer vvvvgewählt. Die Kassenprüfer erstatten in der Jahreshauptversammlung den Kassenprüfungsbericht vvvvfür das vergangene Geschäftsjahr.

§ 12 - Satzungsänderungen

(1) Zum Beschluss einer Satzungsänderung ist erforderlich, dass
vvvv1. die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß und ohne Abkürzung der Ladungsfrist einberufen vvvvvvvworden ist,
vvvv2. die vorgesehene Satzungsänderung in der Ladung genau bezeichnet wird,
vvvv3. mindestens die Hälfte der Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist,
vvvv4. mindestens ¾ der Mitglieder dem Beschluss zustimmen.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung unter Beachtung der ordentlichen vvvvLadungsfrist einzuberufen, die mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließt. In vvvvder Einladung ist darauf hinzuweisen.


§ 13 - Auflösung

(1) Auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand vvvvhat, sind die Bestimmungen des § 12 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die vvvvLadung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich zu erfolgen hat.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Änderung des bisherigen Zwecks ohne Bestimmung eines vvvvanderen steuerlich begünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den "Bundesverein vvvvsozio-kultureller Zentren e.V." mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 vvvvdieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

(3) Nimmt die Bundesvereinigung das Vermögen nicht an oder erfüllt die Bundesvereinigung im vvvvZeitpunkt der Auflösung nicht mehr die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit i.S. der vvvvAbgabenordnung, so ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. vvvvEntscheidungen über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des vvvvFinanzamtes ausgeführt werden.


Nürnberg, 12. April 1986

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